Aufnahme/Satzung/Beitrag

Aufnahmeantrag

Liebe Heartfield-Freunde,

wir würden uns freuen, wenn Sie unsere Arbeit unterstützen und Mitglied im Freundeskreis werden. Den aktuellen Mitgliedsbeitrag und den Zahlungstermin entnehmen Sie bitte der Beitragsordnung.

Sie können hier den Aufnahmeantrag herunterladen.

Satzung

geändert am 19.8.2021

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis John Heartfield – Waldsieversdorf e.V.
2. Der Verein beantragt die Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Strausberg.
3. Er hat seinen Sitz in Waldsieversdorf.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins

1. Der Freundeskreis John Heartfield – Waldsieversdorf stellt sich das Ziel, Leben und Wirken von John Heartfield vorwiegend im Kontext zur Künstlerkolonie Märkische Schweiz vorzustellen.
Folgende Schwerpunkte bilden den Rahmen seiner Arbeit.

  • Der Freundeskreis tritt für den Aufbau einer Heartfield -Begegnungsstätte im ehemaligen Sommerhaus des Künstlers in Waldsieversdorf ein.
  • Der Freundeskreis trägt durch Veranstaltungen bzw. Ausstellungen zur Auseinandersetzung mit Heartfield und seiner Kunst bei.
  • Der Freundeskreis pflegt Kontakte mit Personen und Institutionen, die für die Verwirklichung seiner Ziele von Bedeutung sind.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
7. Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monates an den Vorstand zu richten ist.
4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
6. Die schriftliche Austrittserklärung muss zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
7. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
  • die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.

8. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monates an den Vorstand zu richten ist.
9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchen Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereines auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
10. Die persönlichen Daten der Mitglieder dürfen für Zwecke der Mitgliederverwaltung einer automatisierten Datenverarbeitung zugeführt werden. Die persönlichen Daten der Mitglieder dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 4 Beiträge

1. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes hin den Jahresbeitrag in begründeten Fällen ermäßigen oder erlassen.

§ 5 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl des Vorstandes,
  • Entgegennahme Jahresbericht des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes,
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein fünftel der Mitglieder dies verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war.
4. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist mit den Anwesenden beschlussfähig.
7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstands, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, maximal 5 Personen,

  • dem Vorsitzenden
  • dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden,
  • dem 2. Stellvertreter des Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Schriftführer

2. Der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter und der Schatzmeister sind der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB; der Verein wird durch jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist, längstens jedoch 6 Monate nach Ablauf der Wahlperiode. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch Wahl eines neuen Vorstands abgewählt werden.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 8 Kassenprüfung

1. Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 9 Beirat

1. Der Vorstand wird von einem von der Akademie der Künste berufenen Beirat unterstützt. Dieser besteht aus einem Mitglied der Akademie der Künste sowie einem Mitarbeiter des Archivs der Akademie der Künste.
2. Der Beirat berät den Vorstand bei der Ausrichtung des Veranstaltungsprogramms und ist in Zusammenarbeit mit dem Verein für die Sicherstellung einer jährlichen Veranstaltung anlässlich des Geburtstages des Künstlers am 19. Juni verantwortlich.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waldsieversdorf, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden soll.
2. Für die Rückzahlung von Fördermitteln gelten die Bestimmungen laut Förderbedingungen.

§ 11 Gerichtsstand

1. Gerichtsstand ist Strausberg
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 21.07.2003 beschlossen. Die Änderung des §9 wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.08.2021 beschlossen.


Beitragsordnung

1. Die Mitgliedschaft im Freundeskreis ist beitragspflichtig. Der Beitrag wird für die Tätigkeit des Vereins erhoben.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu entrichten. Er wird nach Aufnahme und im weiteren am 28. Februar für das laufende Geschäftsjahr fällig. Der Jahresbeitrag wird bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung eingezogen oder überwiesen. (Barzahlung nur in begründeten Ausnahmefällen) Mitglieder, die juristische Personen vertreten, erhalten im Januar Rechnungen mit einer Zahlungsfrist bis zum 28. Februar des Jahres. Beitragsrückstände von mehr als 6 Monaten sind nicht zulässig und sind durch den Schatzmeister einzufordern.
3. Durch die Mitgliederversammlung kann die Höhe des Pflichtbeitrages neu festgesetzt werden.
4. Der jährliche Pflichtbeitrag, unabhängig vom Eintrittsdatum beträgt:

a) für Vollverdiener 36,00 €
b) für Bezugsempfänger * 15,00 €
c) für Schüler 3,00 €
d) für Institutionen 75,00 €

* Auszubildende, Studenten, Arbeitslose, Vorruheständler und Rentner

5. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds hin den Jahresbeitrag in begründeten Fällen ermäßigen oder erlassen.
6. Beiträge können freiwillig höhergestuft werden.
7. Während eines Beitragsrückstandes ruhen die Mitgliedsrechte. Die Mitgliedspflichten, insbesondere die Beitragszahlung, bleiben während des Beitragsrückstandes bestehen.

Die vorliegende Beitragsordnung wurde auf der Gründungsversammlung am 21.Juli 2003 beschlossen.