Beitragsordnung

1. Die Mitgliedschaft im Freundeskreis ist beitragspflichtig. Der Beitrag wird für die Tätigkeit des Vereins erhoben.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu entrichten. Er wird nach Aufnahme und im weiteren am 28. Februar für das laufende Geschäftsjahr fällig. Der Jahresbeitrag wird bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung eingezogen oder überwiesen. (Barzahlung nur in begründeten Ausnahmefällen) Mitglieder, die juristische Personen vertreten, erhalten im Januar Rechnungen mit einer Zahlungsfrist bis zum 28. Februar des Jahres. Beitragsrückstände von mehr als 6 Monaten sind nicht zulässig und sind durch den Schatzmeister einzufordern.

3. Durch die Mitgliederversammlung kann die Höhe des Pflichtbeitrages neu festgesetzt werden.

4. Der jährliche Pflichtbeitrag, unabhängig vom Eintrittsdatum beträgt:

a) für Vollverdiener 36,00 €

b) für Bezugsempfänger * 15,00 €

c) für Schüler 3,00 €

d) für Institutionen 75,00 €

* Auszubildende, Studenten, Arbeitslose, Vorruheständler und Rentner

5. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds hin den Jahresbeitrag in begründeten Fällen ermäßigen oder erlassen.

6. Beiträge können freiwillig höhergestuft werden.

7. Während eines Beitragsrückstandes ruhen die Mitgliedsrechte. Die Mitgliedspflichten, insbesondere die Beitragszahlung, bleiben während des Beitragsrückstandes bestehen.

Die vorliegende Beitragsordnung wurde auf der Gründungsversammlung am 21.Juli 2003 beschlossen.